AGB
Stand: 15.08.2005
§ 1 Geltungsbereich
Die MIRAMEDIA GmbH (nachfolgend MIRAMEDIA) entwickelt, konzipiert und realisiert Produktionen für den nationalen und internationalen Film- und Fernseh-Markt. Darüber hinaus ist Mira Media als technischer Dienstleister im Bereich Broadcast- und Medientechnik tätig. Für alle Rechtsgeschäfte der MIRAMEDIA und ihrer Kunden gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils aktuellen Fassung. Abweichende Bedingungen erkennt Mira Media nicht an, es sei denn, sie stimmt ihrer Geltung schriftlich zu.
§ 2 Produzentenrechte
Bei der zum Zwecke der Präsentation, Akquisition oder sonstiger Außendarstellung erstellten/ produzierten Konzeptionen, Trailer, Spots etc. der MIRAMEDIA, verbleiben alle Urheberrechte hinsichtlich verwendeter Ton-, Bild und Textdokumenten, Videosequenzen, sowie sonstige Rechte (z.B. Lizenzrechte) und jedwedes geistige Eigentum bei der MIRAMEDIA.
§ 3 Preise
(1) Die Vergütung richtet sich im Allgemeinen nach den zugrunde gelegten Kalkulationen und Vereinbarungen mit dem Kunden. Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
(2) Die Preise der Vermietung technischer Geräte verstehen sich – sofern nicht etwas anderes vereinbart ist – ab Standort, ohne Verpackung, Fracht, Zoll sowie sonstiger Auslagen. Die Mietpreise richten sich nach der -jeweils bei Vertragsschluss gültigen- Preisliste von MIRAMEDIA und verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
§ 4 Zahlungsbedingungen
(1) Soweit individuell nichts anderes bestimmt ist, sind Zahlungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungszugang zu leisten.
(2) Bei Zahlungsverzug ist MIRAMEDIA berechtigt, Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu berechnen. Handelt es sich um Rechtsgeschäfte an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, werden Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz gefordert. Die Geltendmachung weiterer Schäden ist hiervon nicht betroffen.
§ 5 Mietzeit von technischen Geräten
(1) Nach Ablauf der Mietzeit hat der Kunde das Gerät auf seine Kosten und Gefahr zurückzugeben.
(2) Bei verspäteter Rückgabe des Mietgegenstands hat der Kunde der MIRAMEDIA die daraus entstehenden Schäden zu ersetzen.
(3) Weist der Mietgegenstand nicht mehr den ordnungsgemäßen Zustand auf, hat der Kunde unbeschadet weiterer Schadenersatzansprüche der MIRAMEDIA für die Zeit, die für die Instandsetzung erforderlich ist, den vollen Mietpreis zu entrichten.
§ 6 Gefahrtragung
Der Gefahrenübergang tritt ein bei Abholung/Übernahme und erlischt bei Rückgabe der Geräte.
§ 7 Gebrauch der Mietgeräte
(1) Der Kunde hat die Mietgeräte in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen, alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz, dem Gebrauch und dem Erhalt der Mietsache verbunden sind, zu beachten und die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlungen der MIRAMEDIA zu befolgen.
(2) Eine Untervermietung der Geräte ist grundsätzlich nicht gestattet. Sie bedarf der Zustimmung der MIRAMEDIA.
§ 8 Höhere Gewalt
Die Vereinbarung eines Liefer-, Miet-, Produktions-, Schnitttermins etc. erfolgt unter dem Vorbehalt der Möglichkeit. Unvorhergesehene Ereignisse, die von MIRAMEDIA nicht zu vertreten sind, berechtigen MIRAMEDIA unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Kunden vom Vertrag zurückzutreten oder den Beginn der Miet- bzw. Leistungszeit um die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben.
§ 9 Haftung / Schadenersatz
Schadenersatzansprüche des Kunden gegen MIRAMEDIA sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, der schuldhaften Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder anfänglichem Unvermögens beruhen. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für Arbeitnehmer und Vertreter sowie von Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen.
§ 10 Anwendbares Recht / Erfüllungsort und Gerichtsstand / Salvatorische Klausel
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hamburg, sofern der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen eines Vertrages mit der MIRAMEDIA einschließlich der AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag einschließlich der AGB eine Regelungslücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung tritt die für diesen Fall bestehende branchenübliche Bestimmung, bei Fehlen einer zulässigen branchenüblichen die entsprechende gesetzliche Bestimmung.